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• Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt über den Aufstellungsbeschluss und die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Einbeziehungssatzung „Schulstraße 4“ im Ortsteil Buhlendorf

Lage im Raum_Schulstraße 4 ©Quelle: GeoBasis-DE LVermGeoLSA (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de) A18-223-2009

Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt

über den Aufstellungsbeschluss und die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Einbeziehungssatzung  „Schulstraße 4“ im Ortsteil Buhlendorf der Stadt Zerbst/Anhalt

Der Stadtrat hat am 27.03.2024 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss der Einbeziehungssatzung „Schulstraße 4“ im Ortsteil Buhlendorf der Stadt Zerbst/Anhalt gefasst (BV/0855/2024). In der gleichen Sitzung wurde auch die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen (BV/0856/2024) und der Entwurf in der Fassung vom Februar 2024 gebilligt.

Auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behörden- und TÖB-Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) verzichtet.

Eine bedarfsgerechte Abdeckung der Nachfrage nach Wohnbauland im Ortsteil Buhlendorf ist derzeit nicht möglich, da das Potenzial der Wohnbauflächen ausgeschöpft ist. Die Bedarfsabdeckung von Nachfragen ortsansässiger bzw. ortsnaher Bauwilliger ist vorrangiges Ziel der Planung und soll somit dem Wunsch derer entsprechen, ihren Lebensmittelpunkt mit dem Heimatort bzw. heimatnah zu verankern. In der Ortschaft Buhlendorf der Stadt Zerbst/Anhalt besteht die Absicht, das östlich der Schulstraße angrenzende Flurstück 101 der Flur 2, anteilig in den Innenbereich einzubeziehen, um eine geringfügige Ergänzung der Bebauung zu ermöglichen. Dazu liegt der Antrag eines Investors zur Aufstellung einer Einbeziehungssatzung vor.

Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 101 der Flur 2 der Gemarkung Buhlendorf anteilig und wird wie folgt begrenzt:

• im Osten durch das Flurstück 104 (Wohngrundstück mit Hausgarten)

• im Süden durch das Flurstück 102 (Kegelbahn und öffentliche Grünfläche)

• im Westen durch die Flurstücke 88 und 1/64 (Schulstraße Buhlendorf)

• im Norden durch die Gartenfläche mit Baumbestand des Flurstücks 101

Der Geltungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 0,31 ha und ist in der Planzeichnung dargestellt. Das betreffende Flurstück befindet sich in privatem Eigentum. Die Satzungsfläche wird bislang als Wohngrundstück mit Hausgarten genutzt. Das Plangebiet ist eben und weist keine erhebliche Geländeneigung auf.

Da für diesen Bereich gegenwärtig kein Baurecht besteht, soll dieses durch die vorliegende Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB hergestellt werden. Demnach kann eine Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen (Einbeziehungssatzung). Westlich, südlich und südöstlich des Flurstückes grenzt unmittelbar weitere Wohnbebauung mit entsprechenden Haus- und Wirtschaftsgärten an. Der Gartenbereich des Flurstückes 101 stellt die in den Innenbereich einzubeziehende Fläche dar. Aufgrund der geplanten baulichen Nutzung als Wohnbaufläche fügt sich das Plangebiet in die unmittelbar angrenzende Umgebung ein und entspricht damit der Gebietsprägung. Die einzubeziehende Fläche ist durch die Schulstraße erschlossen.

Der seit dem 23.11.1993 wirksame Flächennutzungsplan der Ortschaft Buhlendorf weist die in den Innenbereich einzubeziehende Fläche an der Schulstraße als Grünfläche Zweckbestimmung Hausgarten aus. Die Stadt Zerbst beabsichtigt, zukünftig einen Flächennutzungsplan für das gesamte Stadtgebiet aufzustellen. In diesem Aufstellungsverfahren ist die vorliegende Einbeziehungssatzung zu berücksichtigen.

Das Verfahren zur Aufstellung von Innenbereichsatzungen erfolgt nach § 34 Abs. 6 BauGB. Anzuwenden sind § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, § 1a Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1a BauGB (vereinfachtes Verfahren). Hierbei wird von der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie vom Umweltbericht gem. § 2a BauGB abgesehen. Ebenso wird von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfolgt in Form einer öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB.

Der Entwurf der Einbeziehungssatzung „Schulstraße 4“ im Ortsteil Buhlendorf der Stadt Zerbst/Anhalt Stand Februar 2024 liegt mit Satzung, Planzeichnung, Begründung mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sowie Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag

vom 06.05.2024 bis einschließlich 07.06.2024

im Bau- und Liegenschaftsamt, Zimmer 2.04 der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86 a in 39261 Zerbst/Anhalt, während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht aus:     

                                   Montag           9:00 – 12:00 Uhr

                                   Dienstag         9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr

                                   Mittwoch         9:00 – 12:00 Uhr

                                   Donnerstag     9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr

                                   Freitag             9:00 – 12:00 Uhr

Darüber hinaus können die Planunterlagen nach Terminvereinbarung im Bau- und Liegenschaftsamt, Zimmer 2.04, Verwaltungsgebäude Breite 86 a (Tel. 03923/754239) eingesehen werden.

Die auszulegenden Unterlagen umfassen:

·        die Satzung i. d. F. des Entwurfes vom Februar 2024

·        die Planzeichnung i. d. F. des Entwurfes vom Februar 2024

·        die Begründung mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung i. d. F. des Entwurfes vom Februar 2024

·        den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag i. d. F. des Entwurfes vom Februar 2024

Es besteht außerdem während der Auslegungsfrist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen zum Entwurf auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Stadt + Bürger, Stadtverwaltung, Öffentlichkeitsbeteiligung.

Tag der Bereitstellung der Unterlagen im Internet: 06.05.2024.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder zu den Dienststunden bzw. vereinbarten Terminen zur Niederschrift vorgebracht werden. Stellungnahmen können auch unter abgeben werden.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.

Die Stadt Zerbst/Anhalt weist im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung auf Folgendes hin: Nach § 4 a Abs. 6 BauGB können Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über die Einbeziehungssatzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Einbeziehungssatzung nicht von Bedeutung ist.

Der Beschluss über die Aufstellung wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Ebenso wird der Beschluss über die öffentliche Auslegung öffentlich bekannt gemacht.

Zerbst/Anhalt, 16.04.2024                                                    

Dittmann

Bürgermeister

Im Original unterzeichnet

Symbol Beschreibung Größe
Lage im Raum_Eibeziehungssatzung
Lage im Raum_Eibeziehungssatzung Schulstraße 4
1.4 MB

© Christian Neuling E-Mail

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